Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
microparticles GmbH (Stand 01/2015)
- 1. Geltungsbereich
- 1.1 Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen (im folgenden VuL genannt) gelten für Lieferungen und Leistungen (im folgenden Vertragsgegenstand genannt) der microparticles GmbH (im folgenden Auftragnehmer genannt) in den Beziehungen zu ihren Geschäftspartnern (im folgenden Kunde genannt). Die VuL werden Vertragsbestandteil der Verkaufs- und Lieferverträge durch ausdrückliche Aufnahme in die vertraglichen Vereinbarungen und/oder durch die widerspruchslose Entgegennahme dieser Bedingungen seitens des Kunden. Sie gelten ohne besondere weitere Vereinbarung auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.
1.2 Sofern abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden Vertragsbestandteil werden sollen, muss das zwischen Auftragnehmer und Kunden ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
1.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die VuL mit Wirkung für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen einseitig zu ändern. Die jeweiligen Kunden sind über die Änderungen in geeigneter Weise zu informieren
- 2.Angebote
- 2.1 Angebote des Auftragnehmers verstehen sich stets freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind; d.h. es handelt sich lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten.
2.2 Bestellungen gelten vom Auftragnehmer erst als angenommen, wenn sie gegenüber dem Kunden durch schriftliche Auftragsbestätigung angenommen oder unverzüglich bzw. termingerecht ausgeführt werden.
2.3 Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages besitzen nur Gültigkeit, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.
2.4 An Kostenvorschlägen, Zeichnungen, wissenschaftlich-technischen Beschreibungen oder sonstigen Unterlagen sowie an übergebenen Modellen, Mustern und Proben behält der Auftragnehmer, soweit nichts anderes mit dem Kunden schriftlich vereinbart wird, sämtliche Eigentums- und Urheberrechte. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, auch wenn sie nicht ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind; im Übrigen gilt Ziff. 6.
- 3. Preise und Zahlungsbedingungen
- 3.1Die Preise (siehe Gesonderte Preisinformation) verstehen sich ab Sitz des Auftragnehmers einschließlich normaler Verpackung zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Der Kunde trägt die Versandkosten, die gesondert berechnet werden.
3.2 Die Rechnungen des Auftragnehmers sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist ohne jeden Abzug nur direkt an den Auftragnehmer zahlbar. Ist keine Zahlungsfrist vereinbart, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Alle Zahlungen haben spesen- und portofrei für den Auftragnehmer zu erfolgen.
3.3 Im Falle einer vereinbarten Ratenzahlung wird die Restsumme des Rechnungsbetrages insgesamt dann fällig, wenn der Kunde mit zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät.
3.4 Der Kunde ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur insoweit berechtigt, als die Gegenansprüche vom Auftragnehmer anerkannt bzw. nicht bestritten oder von einem Gericht rechtskräftig festgestellt worden sind.
3.5 Bei der Notwendigkeit von Einfuhrlizenzen oder sonstigen Genehmigungen für das jeweilige Bestimmungsland ist der Kunde verpflichtet, bei der Auftragserteilung deren Nummer, Genehmigungsdatum und Gültigkeitsdauer anzugeben.
- 4. Lieferung
- 4.1Die vom Auftragnehmer angegebenen oder bestätigten Liefer- und Leistungsfristen gelten als Richtwerte und sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich mit dem Kunden vereinbart wird. Die Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung von etwaigen, durch den Kunden einzuholenden Genehmigungen, Dokumenten oder ähnlichen Unterlagen.
4.2Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Frist verlängert sich entsprechend bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind. Dies gilt auch, wenn die genannten Umstände bei Zulieferern des Auftragnehmers eintreten. Die Verlängerung der Lieferfrist begründet keine Schadenersatzansprüche des Auftraggebers.
4.3Einfuhr, Ausfuhr und/oder Verbringung des Vertragsgegenstandes in andere Länder unterliegen den deutschen Ein- und Ausfuhrbestimmungen. Der Kunde hat alleinverantwortlich für die Einholung der entsprechenden erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse zu sorgen.
- 5. Versand, Gefahrenübergang, Annahmeverzug
- 5.1Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Kunden, wobei für den Gefahrenübergang der Zeitpunkt der Absendung maßgeblich ist. Dies gilt auch für Teillieferungen und -leistungen, die in angemessenem Rahmen zulässig sind. Der Lieferumfang richtet sich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers.
5.2Für Beschädigungen und Verluste während des Transportes haftet der Auftragnehmer nicht. Beschädigungen und Verluste entbinden den Kunden nicht von der Pflicht zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises an uns.
- 6. Eigentumsvorbehalt/Weiterverkauf
- 6.1Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bestehenden sowie künftigen Zahlungsforderungen des Auftragnehmers gegen den jeweiligen Kunden Eigentum des Auftragnehmers (Eigentumsvorbehalt). Bei laufender Rechnung sichert die Vorbehaltsware die jeweilige Saldoforderung des Auftragnehmers.
6.2Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstige, das Eigentum des Auftragnehmers gefährdende Verfügungen zu treffen.
Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden ist der Auftragnehmer nach Mahnung zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Kunde zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
6.3Ein Weiterverkauf der Vorbehaltsware durch den Kunden an Dritte, z.B. durch Änderung der Partikelkonzentration, Umpackung, Umetikettierung oder durch chemische oder biochemische Modifizierung oder anderweitige Änderungen des Produktes ist nicht gestattet und bedarf der vorherigen und ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
6.4Erwirbt der Kunde die Vorbehaltsware zum Zweck des Weiterverkaufs oder erhält er vom Auftragnehmer die Zustimmung zum Weiterverkauf gemäß Ziffer 6.3, ist er nur berechtigt, sie in seinem ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware mit eigener Firmenbezeichnung bzw. eigenem Logo zu versehen. Eine Veränderung der vom Auftragnehmer erhaltenen Packungsgrößen bedarf der vorherigen und ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
6.5. Ist die Vorbehaltsware nicht zum Weiterverkauf bestimmt, ist ein Weiterverkauf während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ohne vorherige und ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers unzulässig.
6.6 Bei Zahlungsverzug des Kunden von mehr als 1 Monat, Zahlungseinstellung durch den Kunden, Scheck- oder Wechselprotest beim Kunden, einer erfolgten Pfändung von Vorbehaltsware oder der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Kunden erlischt das Recht des Kunden auf Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und das Recht des Kunden zum Einzug der Forderungen aus einer Weiterveräußerung. Der Kunde hat den Auftragnehmer unverzüglich über die vorstehenden Ereignisse zu informieren.
6.7 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts sorgfältig zu behandeln und auf eigene Kosten im üblichen Umfange, auf jeden Fall jedoch gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
6.8 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Brand, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern.
- 7. Gewährleistung
- 7.1 Es obliegt dem Kunden, den Vertragsgegenstand auf eigene Rechnung unverzüglich auf Mängelfreiheit, insbesondere auf Richtigkeit und Vollständigkeit, zu untersuchen und etwaige Mängel sowie Falschlieferungen oder Mindermengen dem Auftragnehmer gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt eine Ausschlussfrist von einer Woche ab Erhalt der Lieferung. Verborgene Mängel hat der Kunde dem Auftragnehmer gegenüber unverzüglich nach Feststellung schriftlich anzuzeigen.
7.2 Bei jeder Mängelrüge steht dem Auftragnehmer das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Vertragsgegenstandes zu. Dafür hat der Kunde dem Auftragnehmer die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Kunde den beanstandeten Vertragsgegenstand auf Kosten des Auftragnehmers an ihn zurücksenden. Erweist sich eine Mängelrüge des Kunden als unberechtigt, so ist er dem Auftragnehmer gegenüber zur Erstattung aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen verpflichtet.
7.3 Die Gewährleistungspflicht bezieht sich in keinem Fall auf die natürliche Abnutzung, Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung, Benutzung, Bedienung u.ä. des Vertragsgegenstandes sowie auf Schäden infolge unsachgemäßer Änderungen durch den Kunden oder durch Dritte oder auf Schäden infolge von Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung oder sonstiger Veränderungen des Vertragsgegenstandes.
7.4 Gewährleistungsansprüche des Kunden beschränken sich auf eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Wahl des Auftragnehmers. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
- 8. Haftung
- 8.1 Für Schäden des Kunden haftet der Auftragnehmer nur, wenn seine Haftung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruht. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Verpflichtungen bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung. Außer bei Vorsatz ist die Haftung des Auftragnehmers in jedem Falle auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.2 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und nach anderen zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen bleibt von den vorstehenden Haftungsausschlüssen unberührt.
8.3 Veräußert der Kunde den Vertragsgegenstand unverändert oder nach Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Waren, so hat der Kunde im Innenverhältnis den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, soweit der Kunde für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.
- 9. Geistiges Eigentum, Schutzrechte Dritter
- 9.1 Der Kunde steht dafür ein, dass von ihm beizubringende Stoffe, Unterlagen oder sonstige Beistellungen das geistige Eigentum oder andere Rechte Dritte nicht verletzen. Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragnehmer von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter freizustellen.
9.2 Schreibt der Kunde durch bestimmte Anweisungen, Angaben, Unterlagen, Entwürfe oder Zeichnungen vor, wie die zu liefernden Produkte zu fertigen sind, so übernimmt der Kunde die Gewähr, dass hierdurch die Rechte Dritter nicht verletzte werden.
- 10. Geheimhaltungspflicht
- 10.1 Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung vom Auftragnehmer erhaltenen geschäftlichen oder technischen Informationen geheim zu halten und Dritten ohne die vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht zu offenbaren. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob die Informationen mündlich, schriftlich, elektronisch oder auf Datenträgern zugänglich gemacht werden und ob die zugänglich gemachten Informationen im Einzelfall ausdrücklich als vertraulich bezeichnet sind oder nicht. Der Kunde verpflichtet sich, zur Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen die in eigenen Angelegenheiten übliche Sorgfalt, keinesfalls jedoch weniger als ein angemessenes Maß an Sorgfalt anzuwenden.
10.2 Der Kunde verpflichtet sich insbesondere, die Informationen ausschließlich für die Zwecke des Vertrages zu nutzen, aufgrund dessen sie ihm zur Verfügung gestellt wurden, und sie nicht anderweitig kommerziell oder auf andere Weise zu verwerten oder sie zu kopieren oder auf eine andere Weise ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers weiterzugeben.
- 11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
- 11.1 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der microparticles GmbH zuständig ist.
11.2. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.
- 12. Schlussbestimmungen
- 12.1 Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und werden nur dann Bestandteil der vertraglichen Beziehungen.
12.2 Sollten einzelne Bestimmungen der vertraglichen Beziehungen einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame, nichtige oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.
12.3 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.